Asylsuchende
Leitfaden zum Asylantrag
Kolumbianer*innen in Deutschland
Einführung
Das Migrant*innenkollektiv Unidas por la Paz - Alemania in Kooperation mit der Red Colombiana Rhein-Main bietet Kolumbianer*innen, die in Europa und insbesondere in Deutschland angekommen sind und einen Asylantrag gestellt haben. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige und nicht gewinnorientierte Aufgabe handelt.
Angesichts der Tatsache, dass es schwierig ist, in ein Land zu kommen, dessen Sprache du nicht sprichst und dessen Asylverfahren so komplex sind, haben wir damit begonnen, einen informativen Leitfaden zu erstellen, der dir hoffentlich nützlich sein kann. Dieser Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit mehreren in Deutschland Asyl suchenden Opfern des kolumbianischen Konflikts entwickelt, die wir in ihren Verfahren begleitet haben. Er wurde durch das Fachwissen einiger Kolleg*innen, die in diesem Bereich arbeiten, sowie durch die Lektüre und Analyse der aktuellen deutschen Gesetzgebung bereichert.
Unser Ziel ist es, dir Werkzeuge an die Hand zu geben, damit du weißt, welche Schritte du gehen musst, welche Institutionen dich in deiner Sprache beraten können usw.
Im Text verwenden wir einige Schlüsselwörter im Deutschen (mit der entsprechenden Übersetzung ins Spanische), damit du dich mit ihnen und deinem eigenen Verfahren vertraut machen kannst.
Wir hoffen, dass du in diesem Leitfaden Antworten auf deine Fragen findest. Sollten deine Fragen nicht beantwortet worden sein, sende sie bitte an kolumbien.asyl@gmail.com. Wir versuchen, uns so schnell wie möglich mit dir in Verbindung zu setzen.
Ergänzend zu diesen Informationen stellen wir dir ein PDF-Dokument des Flüchtlingsrates in Hannover mit spezifischen Informationen für ganz Niedersachsen zur Verfügung.
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Was ist vor einer Reise nach Deutschland zu beachten?Wenn Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen, müssen Sie sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden, da dieser Antrag persönlich und nicht über die Auslandsvertretung gestellt werden muss. Dies ist einfach, wenn Sie einen kolumbianischen Pass haben, mit dem Sie kein Visum benötigen, um als Tourist einzureisen. In Sonder- und Ausnahmefällen wie anerkannten politischen Führern oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die der Opposition angehören und sich vom Staat bedroht fühlen, besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise Asyl über die deutsche Botschaft in Bogotá zu beantragen. In diesem Fall würde die Botschaft alle entsprechenden Verfahren durchführen und die Person würde als Flüchtling* auf deutsches Staatsgebiet einreisen, ohne die offiziellen Verfahren in Deutschland durchlaufen zu müssen. Aber die Tatsache, dass Sie auf deutschem Hoheitsgebiet ankommen, garantiert nicht, dass sie Ihnen politisches Asyl gewähren, und sie können es sogar verweigern und Sie nach Kolumbien abschieben. Sie müssen echte Gründe und die größtmöglichen Beweise dafür haben, dass eine Art von Gefahr Ihr Leben bedroht, falls Sie nach Kolumbien zurückkehren, diese Dokumente und Ihre Gründe werden bewertet und berücksichtigt, um Ihren Asylantrag anzunehmen oder abzulehnen. Wenn Sie Opfer von Drohungen, Angriffen, Belästigungen, Verfolgungen oder anderen Arten von Gewalttaten geworden sind, die gegen Ihr Leben gerichtet sind, ist es erforderlich, dass Sie in Kolumbien entsprechende Anzeige erstattet haben, um Schutz beim kolumbianischen Staat beantragt zu haben so viel wie möglich in Personería, Attorney, Ombudsman und/oder besser in das Single Register of Victims eingetragen haben. Einer der häufigsten Gründe, Kolumbianern in Deutschland das Recht auf Asyl und/oder Zuflucht zu verweigern, ist das Fehlen einer Anzeige oder eines Antrags auf Schutz durch den Staat, da Kolumbien ein sozialer Rechtsstaat ist und als solcher auf Pflege spezialisierte Institutionen hat für diese Art von Personen und ihnen Schutz bieten. Deutschland ist sich des Friedensabkommens von 2016 mit der FARC-EP bewusst und argumentiert in seinen Ablehnungen bei Asyl- und/oder Flüchtlingsanträgen ausdrücklich mit der Existenz bestehender Schutzmechanismen und mit der Möglichkeit der Binnenvertreibung in die in Betracht gezogenen Gebiete sicher, wie Bogotá. Deutschland erkennt die Existenz eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht an, was viele Asylverfahren erschwert. Seit 2018 wurden von rund 1.500 Asyl- und/oder Flüchtlingsanträgen von Kolumbianern nur 6 bewilligt. Unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Alleinerziehende, Folteropfer, Traumatisierte (mit Nachweis der Vorkommnisse und überprüfbaren medizinischen Gutachten), Verfolgte aufgrund des Geschlechts oder der Rasse und Opfer von Menschenhandel gelten als schutzbedürftige Personen und ihre Fälle finden in Deutschland besondere Beachtung.
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Was tun, wenn Sie in Deutschland ankommen?Wer als Flüchtling* nach Deutschland kommen möchte, muss zunächst bei der Ausländerbehörde, der Grenzbehörde, der Polizei oder einer anderen Verwaltungsbehörde einen Asylantrag stellen. Sobald dieser Schritt abgeschlossen ist, wird die Person wahrscheinlich in ein Aufnahmezentrum gebracht. Das aufnehmende Bundesland und die für die Gestaltung des neuen Lebens der Flüchtlinge zuständige Einrichtung entscheiden in der Regel nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Der Grund ist einfach: Asylsuchende müssen auf die 16 Bundesländer Deutschlands verteilt werden. Je mehr Menschen in einer Region leben, desto wahrscheinlicher ist es, dass Flüchtlinge Teil der Bevölkerung sein werden. Asylsuchende haben in der Phase des Asylverfahrens kein Recht, ihren Wohnort zu wählen. Manchmal richten sich die Einsätze nach anderen Kriterien wie der Verfügbarkeit und Kapazität der Verwaltungen oder der Herkunft des betreffenden Flüchtlings. Und es ist so, dass nicht alle Bundesländer Bewerber aus allen Ländern der Welt aufnehmen.
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AufnahmezentrenEinrichtungen der Erstaufnahme können umzäunte, polizeilich überwachte Bereiche sein. In diesen Gebieten müssen sich die Menschen ein Zimmer und Dienstleistungen mit den anderen Bewohnern teilen. In ihnen können die Flüchtlinge schlafen, essen, sich waschen und medizinische Grundversorgung erhalten. Jedem Bewerber stehen durchschnittlich 6,5 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung, dazu Lebensmittel, teilweise Kleidung, Impfungen und andere lebensnotwendige Güter. Kinder erhalten auch zusätzliche Hilfe, damit sie zur Schule gehen können. In Deutschland haben Minderjährige bei der Einreise unmittelbar Zugang zu Schutz- und Integrationsmaßnahmen. In den Aufnahmeeinrichtungen werden Personendaten erhoben sowie Fotos und Fingerabdrücke der Flüchtlinge genommen, die später an das Bundeskriminalamt übermittelt werden. Auf diese Weise können die Behörden über eine Gemeinschaftsdatenbank überprüfen, ob die Flüchtlinge bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt haben und diese Personen dann unter die Dublin-III-Kategorie fallen. Beamte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können in diesen Aufnahmezentren tätig sein. In größeren Städten wie Berlin befinden sich die BAMF-Büros nicht auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung. Es ist zwingend erforderlich, jeden Fall in besonderer Weise zu kennen, diese Beamten sind dafür zuständig, die Antragsteller nach den Gründen für ihre Flucht zu fragen.
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AsylverfahrenWie bereits erwähnt, müssen Sie sich in Deutschland aufhalten, um Asyl zu beantragen. Ein Asylantrag kann nicht bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der Antrag muss persönlich eingereicht werden. Um in Deutschland Asyl beantragen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Wenn Sie auf deutschem Staatsgebiet angekommen sind, sollten Sie sich als Erstes an die „Anlaufstelle für Neuankömmlinge“ wenden. Dort wird mit Hilfe des deutschlandweiten Vertriebssystems „EASY“ ermittelt, welches Bundesland für Ihren Empfang zuständig ist. Aktuell werden die Kolumbianer und Kolumbianer in ganz Niedersachsen verteilt. Wird festgestellt, dass ein anderes Bundesland als Ihr Ankunftsort für Ihre Aufnahme zuständig ist, erhalten Sie eine Bahnfahrkarte, mit der Sie zur entsprechenden Stelle fahren können. Falls Berlin zuständig ist, müssen Sie sich beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten-LAF als Asylbewerber anmelden. Die Registrierung dauert zwei Tage. Am ersten Tag wird der Ankunftsnachweis ausgestellt, der als Ausweis dient und Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialleistungen ist. Ihr Name, Geburtsort, Ihre Nationalität und Ihr Foto erscheinen auf dem Ankunftsnachweis. Darüber hinaus nehmen sie Ihre Fingerabdrücke, bevor sie es Ihnen gewähren. Am zweiten Tag findet ein medizinischer Check-up statt und Sie erhalten Ihre ersten Leistungen. Bringen Sie unbedingt alle Ausweisdokumente und Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) mit. Am Ende der Anmeldung werden Sie zu einer Aufnahmeeinrichtung gebracht, die Ihnen als Unterkunft dient und Sie mit allem versorgt, was Sie brauchen. Die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung beträgt grundsätzlich zwei bis sechs Wochen, in der Regel höchstens sechs Monate. Im Falle einer „Ablehnung des Asylantrages“ müssen Sie als „Bürger*in eines sog. sicheren Herkunftsstaates“ in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben, bis Sie in Ihr Heimatland zurückgeführt werden Herkunftsland Quelle. Wenn Sie Angehörige in einem anderen Heim haben, ist eine Familienzusammenführung möglich.
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Wie kann ich einen Asylantrag stellen?Nachdem Sie sich als „Asylbewerberin oder Asylbewerber“ registriert haben, müssen Sie Ihren „Asylantrag“ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. . Sie vereinbaren einen Termin für Sie. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, Ihre Ausweisdokumente zur Asylantragstellung mitzubringen. Während Ihres Antrags auf persönliches Asyl wird Ihnen ein* Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen schriftlich in Ihrer Muttersprache: Fordern Sie dieses Recht ein! Die von Ihnen eingegebenen Daten werden mit dem Ausländerzentralregister und dem Bundeskriminalamt auf Mehrfachersuchen abgeglichen. Wenn es Ihr Erstantrag ist, kein Problem, wenn Sie schon andere gestellt haben, handelt es sich um einen Folgeantrag nach der sogenannten „Dublin-Verordnung“. In diesem Fall wird durch ein europaweites System festgestellt, ob ein anderes Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Am Ende Ihres persönlichen Asylantrags erhalten Sie die Aufenthaltsgestattung.
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Welche Aufenthaltsdokumente erhalte ich?Wie bereits erwähnt, erhalten Sie bei der Anmeldung einen Ankunftsnachweis mit Foto, Name, Geburtsdatum und Nationalität. Nach Beantragung von persönlichem Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung. Dies ist ein sehr wichtiges Dokument, mit dem Sie nachweisen können, dass Sie einen Asylantrag gestellt haben, und mit dem Sie sich vor möglichen Polizeikontrollen ausweisen können. Diese Aufenthaltserlaubnis ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Diese Befristung erlischt nach drei Monaten, falls Sie verpflichtet sind, weiterhin in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben (insbesondere wenn Sie als Bürger*in der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten eingestuft werden).
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Wie starte ich mein Asylverfahren?Während des Verfahrens prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz und den Flüchtlingsschutz vorliegen ), „subsidiären Schutz“ und „nationale Abschiebungsverbote“. Nachdem Sie Ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt haben, beginnt die Wartezeit für die Erledigung des Asylantrags. p> Solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht eine sogenannte Residenzpflicht. Das Wohnsitzerfordernis bedeutet, dass Sie den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich Ihre Aufnahmeeinrichtung befindet, zunächst nicht verlassen dürfen. Während der Dauer dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie nicht arbeiten. Vor Wirksamwerden des Asylverfahrens wird zunächst im Dublin-Verfahren festgestellt, ob ein anderes europäisches Land für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Asylanträge, die im Dublin-Raum (in der EU, in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein) gestellt werden, von einem einzigen Land geprüft werden. Wenn Sie bereits in einem der genannten Länder gemeldet waren oder dort bereits einen Asylantrag gestellt haben, kann Deutschland Ihnen keinen zusätzlichen gesetzlichen Asylschutz gewähren. Sollte Ihr Asylantrag in einem anderen Land bearbeitet werden, stellt Deutschland dort einen „Übernahmeersuchen“. Stimmt dieser zu, erlässt das Bundesamt den entsprechenden Beschluss. Dagegen können Sie innerhalb einer Woche beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und Eilantrag erheben. Bis zu einem Gerichtsurteil über die dringende Bearbeitung ist Ihre Übermittlung in das Land des ursprünglichen Ersuchens nicht möglich. Falls innerhalb von sechs Monaten keine Überstellung erfolgt, verbleibt die Zuständigkeit bei dem Land, in dem Sie zuerst Asyl beantragt haben. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. Das wichtigste Element des Asylverfahrens ist die „persönliche Anhörung“ des Asylbewerbers. Am Tag der Anhörung stellt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen* Dolmetscher zur Verfügung. Während des Termins haben Sie Gelegenheit, Ihre „Fluchtgründe“ darzulegen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich gut auf diesen Termin vorbereiten und sich vorab an eine Hilfsorganisation, einen Anwalt oder einen Anwalt wenden. Informationen zur Anhörung im Asylverfahren finden Sie in mehreren Sprachen übersetzt auf asyl.net. Liefern Sie Ihre Dokumente gut organisiert ab, Ihre Geschichte muss so kohärent und chronologisch wie möglich sein; bei der Anhörung können Sie alle Beweismittel vorlegen, die Sie mitbringen und die Ihre Aussage stützen. Sollten Sie den Termin aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, müssen Sie den Termin unverzüglich schriftlich stornieren. Wenn Sie ohne Benachrichtigung nicht erscheinen, kann Ihre Anfrage abgelehnt oder das Verfahren beendet werden. Die Anhörung ist nicht öffentlich, Sie können jedoch von Ihrem Anwalt, einem Vertreter des UNHCR oder einer anderen Person Ihres Vertrauens begleitet werden, wie in Art. 14, Abs. 1 festgelegt. 4 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Minderjährigen, die ihre Eltern oder einen volljährigen Angehörigen nicht bei sich haben, wird ein Vormund zugesprochen und von diesem begleitet. Beim Vorsprechen sollte Ihnen genügend Zeit gegeben werden, Ihre Gründe, die Sie zum Flüchtling geführt haben, und Ihre Lebensumstände sowie Ihren Lebenslauf darzustellen. Außerdem können Sie eine Einschätzung abgeben, welche Gefahren bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland auf Sie lauern. Der zuständige Entscheidungsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in der Regel mit den allgemeinen Verhältnissen in Ihrem Herkunftsland vertraut. Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Wenn Sie Beweismittel wie Fotos, Dokumente von Behörden oder der Polizei, ärztliche Atteste etc. haben, legen Sie diese vor. Um Fehler oder Missverständnisse zu vermeiden, wird das gesamte Gespräch übersetzt und der wesentliche Inhalt aufgezeichnet. Hier müssen Sie aufpassen*, dass die Kommunikation mit dem Übersetzer* funktioniert: Lassen Sie den Übersetzer nicht interpretieren, was Sie sagen, dieser muss Ihre Aussage wörtlich übersetzen! Wenn dies der Fall ist, unterbrechen Sie die Anhörung und ich kann den Übersetzer wechseln*. Am Ende des Gesprächs können Sie verlangen, dass das Protokoll in Ihre Muttersprache übersetzt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Erklärung zu korrigieren oder zu vervollständigen. Diese Übersetzung in Ihre Sprache muss erfolgen, bevor Sie aufgefordert werden, das Protokoll zu unterzeichnen: Unterschreiben Sie nicht, wenn Sie mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sind! Nach der Anhörung wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Entscheidungsverfahren über den Asylantrag einleiten. Die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleiteten Minderjährigen, Schwangeren, Alleinerziehenden oder alleinerziehenden Müttern, Folteropfern, Traumatisierten und Verfolgten aus Geschlechtsgründen sowie Opfern von Menschenhandel muss berücksichtigt werden besondere Berücksichtigung während des Asylverfahrens und bei der Unterbringung.
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Auf welche Art von Schutz kann ich zugreifen?Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Schutz jedem Flüchtling gewährt wird*. In Deutschland gibt es vier verschiedene Schutzarten: - Asylberechtigung - Flüchtlingsschutz - Subsidiärer Schutz - Nationales Abschiebeverbot In der Kunst. 16a des Grundgesetzes begründet ein Grundrecht auf Asyl, das die Grundlage für die Asylberechtigung bildet. Alle von einem Staat politisch Verfolgten haben in Deutschland Anspruch auf Schutz. Die Anerkennung des Asylrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verfolgte über einen sicheren Drittstaat (alle EU-Staaten, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) nach Deutschland eingereist ist. Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt, wer als Flüchtling* anerkannt wird und somit Flüchtlingsschutz erhält. Ein* Flüchtling* ist eine Person, die aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit bedroht* ist. Anders als im Asylrechtsfall muss die Bedrohung nicht von einem Staat ausgehen, sondern kann auch von terroristischen Gruppen, Clans, Kartellen oder Familienmitgliedern ausgehen. Das Bundesamt prüft regelmäßig, ob Schutz im Herkunftsland hätte erlangt werden können, etwa durch Umzug an einen sicheren Ort, in eine andere Stadt, durch staatliche Stellen des Opferschutzes, NGOs etc. Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten nach Anerkennung als Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre mit uneingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben auch Anspruch auf Familienzusammenführung. Wird der Antrag dazu innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung durch das Bundesamt gestellt, müssen Sie nicht einmal nachweisen, dass Sie Ihre Familienangehörigen unterstützen können. Nach drei bzw. fünf Jahren wird die Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn weitere Voraussetzungen wie Unterhaltsgarantie und bestimmte Deutschkenntnisse erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und hat nur die Einschränkung, dass Sie sich nicht länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhalten dürfen, sonst verlieren Sie sie. Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn den Antragstellern in ihrem Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche und/oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Sanktionen drohen. Darüber hinaus gilt der Schutz auch für die Zivilbevölkerung, deren Leben oder Integrität im Rahmen bewaffneter Konflikte (wie im Fall Syriens) individuell durch willkürliche Gewalt ernsthaft bedroht ist. Erteilt das Bundesamt subsidiären Schutz, stellt die Ausländerbehörde eine einjährige Aufenthaltserlaubnis aus. Nach Ablauf des ersten Jahres verlängert es sich um zwei Jahre, solange der Grund, der das Schutzrecht begründet hat, fortbesteht (Vorliegen eines anerkannten innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Als subsidiär Geschützte haben Sie ebenso wie Flüchtlingseigentümer uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Allerdings schloss das Gesetz den Familiennachzug bis März 2018 aus. Seit dem 01.08.2018 können monatlich 1.000 Familienangehörige von Schutzberechtigten nach Deutschland einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Zum Schutz von Antragstellern, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nicht erfüllen, kann ein Nationales Abschiebeverbot nach Art. 60. §§ 5 und 7 AufenthG, wenn die Ausweisung mit einer Menschenrechtsverletzung oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leben oder Freiheit verbunden ist. Dies kann der Fall sein, wenn jemand an einer schweren Krankheit leidet, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann, so dass bei einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten wären. Bei einem nationalen Ausweisungsverbot wird eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert und nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden kann. Personen, für die ein Ausweisungsverbot festgestellt wurde, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und nur ein eingeschränktes Recht auf Familiennachzug.
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Aber was ist Asyl und was ist subsidiärer Schutz?Das Recht auf Asyl ist das Recht jeder Person, außerhalb ihres Landes Schutz zu suchen, wenn sie aufgrund ihrer Rasse, Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer sozialen Gruppe oder ihrer Nationalität vor einem Konflikt oder einer lebensgefährlichen Verfolgung flieht oder politische Meinung. Das heißt, die Person hat wohlbegründete Ängste, ihr Leben zu verlieren. Auf der anderen Seite wird subsidiärer Schutz jenen gewährt, die die Voraussetzungen für Asyl oder Flüchtling nicht erfüllen, aber Schutz benötigen, weil es Grund zu der Annahme gibt, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Land darunter leiden könnten Schaden. Die Gesetze der einzelnen Länder regeln auch bestimmte Fälle, in denen der subsidiäre Schutz ausgeschlossen ist, diese Fälle werden von Deutschland berücksichtigt: - ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, - ein schweres Verbrechen begangen haben, bevor sie Schutz erhielten, - Handlungen begangen haben, die den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, - eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder die öffentliche Ordnung darstellen, - Anstiftung zur Begehung der oben beschriebenen Verbrechen oder Handlungen oder Teilnahme an ihrer Verwirklichung.
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Welchen Schutz genießen Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte?Der Schutz, der diesen Menschen durch das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz gewährt wird, setzt die Nichtrückführung oder Ausweisung dieser Menschen und die Annahme bestimmter Maßnahmen zu ihrem Schutz voraus. Darüber hinaus werden nach deutschem Recht in Asyl- und subsidiären Schutzfällen folgende Rechte anerkannt: - Zugang zu Informationen über Rechte und Pflichten des internationalen Schutzes in der Sprache, die die Person versteht, die um Schutz nachsucht. - Daueraufenthalts- und Arbeitserlaubnis. - Die Ausstellung eines Identitäts- und Reisedokuments. - Zugang zu öffentlichen Arbeitsverwaltungen. - Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum usw. - Zugang zu kontinuierlichem Training. - Freizügigkeit. - Zugang zu Integrationsprogrammen. - Zugang zu Hilfsprogrammen für die freiwillige Rückkehr. - Aufrechterhaltung der Familieneinheit.
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Welche besonderen Bedingungen gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?Für geflüchtete und asylsuchende Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreisen, gelten besondere Verfahrensregeln. Diese werden (vorläufig) an das zuständige Jugendamt übergeben. Die Erstaufnahme aller unbegleiteten Kinder und Jugendlichen erfolgt bei der Erstaufnahme- und Clearingstelle. Dort wird zum Wohle des Kindes* für Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und pädagogische Betreuung gesorgt und das Landesamt für Staatsbürgerkunde und öffentliche Ordnung ist für die Registrierung nach dem Ausländerrecht zuständig. Je nach Anzahl der erstmals in Deutschland registrierten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge kann das Ankunftsland – sofern keine Ausschlussgründe (z. B. Krankheit) vorliegen – berechtigt sein, diese auf ein anderes Land zu verteilen. Der Asylantrag kann nicht vom unbegleiteten minderjährigen Flüchtling* gestellt werden, sondern nur vom Landesamt für Jugendschutz oder dem Vormund*. Wird ein Antrag gestellt, wird der unbegleitete* minderjährige Flüchtling* im Rahmen des anschließenden Asylverfahrens von einem Vormund oder einer zusätzlichen Pflegekraft begleitet*. Dies gilt insbesondere auch für die Asylanhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In der Regel verfügen der Vormund*, die Pflegefachkraft oder die Pflegehilfskraft über besondere Kenntnisse in asyl- oder ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die teilweise auch Besonderheiten in Bezug auf minderjährige Flüchtlinge (unbegleitet) aufweisen.
In diesem Bereich werden wir weiterhin Dokumente und Links teilen, die Sie bei Ihrem Asylverfahren, Integrationsprozess oder beim Zugang zu Rechtsdiensten unterstützen können und Sozial.
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Wenn Ihre Fragen nicht beantwortet wurden, können Sie diese an die E-Mail kolumbien.asyl@gmail.com senden , wir werden versuchen, Sie so schnell wie möglich zu kontaktieren.